Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unver-bindlich.Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle von uns gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeer-klärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftli-chen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Leistungsdaten und Termine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlichvereinbart werden.
§ 3 Preise
1. Die von uns genannten Preise sind stets freibleibend. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Festpreise für einen bestimmten Lieferumfang bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus bzw. frei vertrag-lich vereinbartem Leistungsort.
3. Die Warte-/Entladezeit muss dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens Euro 100,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich be-rechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit / Verzug / höhere Gewalt
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden kön-nen, bedürfen der Schriftform.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehen-den Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Übergangs auf den Kunden über.
4. Bei höherer Gewalt können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder unsere Lieferung bis zum Fortfall der höheren Gewalt hinausschieben, ohne dass der Kunde deshalb vom Vertrag zurücktreten könnte. Der hö-heren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob sie bei uns oder unserem Zulieferer eintreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist liefern werden.Im Übrigen ist der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenen Verzuges zur Geltend-machung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen fruchtlos verstreicht. Für Schadenersatzan-sprüche gilt, dass diese vom Kunden nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend gemacht werden können. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertragzurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im Fall von Schadener-satz sind wir berechtigt, entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis,dass uns ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.
5. Wenn die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach ange-messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde darüber hinaus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Kunde nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.
6. Sofern dem Kunden durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Aus-schluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsent-schädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen undLeistungen
§ 5 Gefahrenübergang
1. Sofern eine Lieferung frei Haus bzw. an einen vertraglich festgelegten Ort vereinbart wird, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware über, es sei denn, es wurde eine anderwei-tige Vereinbarung getroffen.
Erfolgt der Versand auf Wunsch und auf Kosten des Kunden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den transportausführenden Dritten übergeben wurde. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei uns eingelagert. Die Anzeige der Versand-bereitschaft steht in diesem Falle dem Versand gleich.
2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten abgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht im Fall von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vernetzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen werden oder Teile ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleis-tung.
2. Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen müssen uns schriftlich ebenfalls unverzüglich mitgeteilt und die Ware zu unserer Nach-prüfung bereit gehalten oder zur Verfügung gestellt werden. § 377 HGB findet auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von 3 Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiter verkauft wird. Bei versteckten Mängeln, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, beträgt die Ausschlussfrist 2 Monate.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir berechtigt, die bean-standeten Waren umzutauschen oder, falls das nicht möglich ist, zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Waren noch im glei-chen Zustand befinden, wie bei der Lieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, sind ausgeschlossen.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zu-stehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrzu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Si-cherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonsti-gen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokor-rent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Kunde wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nurwiderrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzah-lungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
1. Zahlungen haben, wenn nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart worden ist, durch Überweisung zu erfolgen. Ist Zahlung bei Ablieferung der Ware vereinbart, so hat unser Beauftragter eine von uns ausgestellte Geldempfangsvollmacht vorzuweisen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Im Falle der Wechse-lausstellung ist der Bezogene bzw. Akzeptant verpflichtet, die üblichen Diskontspesen auf die Laufzeit des Wechsels zu entrichten. Dies gilt auch, wenn der Wechsel tatsäch-lich nicht diskontiert wurde.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis 8 Tage nach dem Zugang der Rechnung fällig.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck auf unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.
3. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen entspre-chend den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ei-nen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstän-de bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir den Wechsel ausge-stellt haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Si-cherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§ 9 Palettenkonto
Bei Kunden, bei denen wir ein Palettenkonto führen, gilt dieses als Kontokorrent analog§ 355 HGB.
Der Kontostand wird monatlich entsprechend der auf den Lieferscheinen vermerkten Ein- und Abgängen ermittelt. Einwände gegen diesen Kontostand sind spätestens inner-halb von 5 Tagen nach Überlassung des Palettenkontos mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Saldo als anerkannt, Einwendungen hiergegen sind ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatz gegen uns und auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehil-fen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Han-deln vorliegt.
§ 11 Rechtswahl / Gerichtsstandsvereinbarung
1. Für diese Geschäftsbeziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Überein-kommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts (IPR).
2. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das jeweils sachlich zuständige Gericht in Zweibrücken vereinbart.
§ 12 Nebenabreden, Schriftform, Salvatorische Klausel
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Ver-trag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirk-same Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirt-schaftlich am nächsten kommt. Diese gilt dann als von Anfang an vereinbart.
Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
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